Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  1. Die Lieferung erfolgt ab Fabrik bzw. bei Bahn- oder Postversand frei Abholungsstation für Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Die Versand- oder Speditionsversandkosten gehen mangels anderer Abmachungen zu Lasten des Käufers. Wird die Ware durch uns zum Versand gebracht, reist sie auf Gefahr des Käufers. Bei Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeitig zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichverfahrens zur Anwendung des Konkurses beantragt wird.
    2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, nicht das Eigentum gemäß Paragraph 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Käufer tritt die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf oder dem Einbau der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert eigener Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, daß er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen sind zur Überweisung gesondert aufzuheben.
    3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu
    4. Der Verkäufer gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung zu 10 % übersteigt.
    5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigern sofort zu benachrichtigen.
    6. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.
    7. Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
    8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzpflichtige zustehen, an den Verkäufer in Höhe dessen Forderung ab.
    9. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
  4. Mängel der von uns gelieferten Ware müssen uns innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware unmittelbar und schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung uns gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Maßgeblich für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels am Aufgabeort. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen wir keine Haftung. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Verwender oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer jedoch vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Die Haftung für Mängelschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Verwender oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Käufer unsere Ware bereits be- oder verarbeitet, kann er keine Mängelrüge mehr erheben.Wurde die Ware mit der Firma des Käufers oder mit sonstigen von dem Käufer gewünschten Marken oder Zeichen versehen, kann der Käufer eine Mängelrüge nur dann und nur insoweit erheben, als ihm die Abnahme der Ware wegen erheblicher Qualitätsmängel unzumutbar ist. Nur unwesentliche Abweichungen in Qualität, Materialstärke, Farbe usw. berechtigen nicht zur Mängelrüge. Insbesonder behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen sowei Toleranzen von +/- 10 % vor. Solange der Käufer selbst seinen Vertragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, ruhen unserer vorgenannten Verpflichtungen wegen der Mängelrüge. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird dadurch nicht gehemmt. Verweigert der Käufer grundsätzlich die Erfüllung der Ihm obliegenden Pflichten, sind wir der Haftung enthoben.
  5. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung bzw. Abnahme der Ware ausgestellt; bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag.
  6. Grundsätzlich gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. bei der Rechnungstellung genannten Zahlungsbedingungen, Schecks nehmen wir nur zahlungshalber herein. Werden mehrere Schecks eines Käufers von uns hereingenommen, sind wir wenn auch nur einer zu Protest geht, berechtigt, sofortige Begleichung unserer gesamten Forderung zu verlangen. Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, auf unsere Lieferungen Vorauszahlungen und Nachnahmezahlungen zu verlangen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem die Zahlung bei dem Verkäufer eingeht. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Käufer trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Abrufaufträgen wird mangels anderer Vereinbarung der Kaufpreis fällig, wenn der vorgesehene Abruftermin um 4 Wochen überschritten ist. Als Schadenersatz können wir stets 10 % des Rechnungsbetrages verlangen, es sei denn, der Käufer erbringt den Nachweis, daß ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sind. Die Geltendmachung eines nachweisbaren höhern Schadens bleibt vorbehalten. Verzugszinsen können wir in Höhe von 4% über dem Bundesbankdiskont jedoch mindestens 7% in Anspruch nehmen.
  7. Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, daß wir seine Daten mit EDV bearbeiten und auf eine Datei übernehmen.
  8. Nebenabreden und Vertragsänderungen sind für uns nur verbindlich wenn sie uns schriftlich bestätigt sind.
  9. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Pirmasens, ist der Käufer Vollkaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand Pirmasens.
  10. Sollte eine der Vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde nicht anwendbar sein, berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  11. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes (EAG).